Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 18.10.2023, XI R 4/20).
Der BFH stellt zunächst klar, dass es sich hier um keine Vermittlungsleistung handelt, sondern um eine Lieferung i.S.d. Umsatzsteuerrechts. Faktisch verhalten sich die Tierschutzvereine wie Händler, die in eigener Verantwortung am Markt auftreten und gegen Entgelt Lieferungen ausführen. Auf die Bezeichnung („Schutzgebühr“) kommt es dabei nicht an.
Die Tierschutzvereine unterhalten mit der "Tiervermittlung" einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO), und die Vermittlungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Die entgeltliche Abgabe der Tiere ist aber ein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Die in dieser Regelung geforderten Voraussetzung sind nach Auffassung des BFH erfüllt.
1. Die "Vermittlung" der herrenlosen Tiere dient der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (sog. Zwecknähe).
2. Diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden (sog. Zwecknotwendigkeit). Vor allem die Vereinnahmung von "Schutzgebühren" ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln. Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Vereins und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient.
3. Der Geschäftsbetrieb tritt auch nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (sog. Konkurrenzverbot.). Ein Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern besteht nicht, weil die Vereine regelmäßig Hunde vermitteln, die bisher von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden.
Die Frage war hier, ob die Tierschutzvereine in unzulässiger Weise mit gewerblichen Tierhändlern in Wettbewerb treten. Das vereint der BFH. Die unklare Herkunft herrenloser Tiere ist nicht vergleichbar ist mit der Herkunft von Tieren, die gewerbliche Tierhändler verkaufen. So kann z.B. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tiere an Verhaltensauffälligkeiten oder Ähnlichem leiden. Ob die Eingewöhnung eines herrenlosen Tiers bei einem neuen Tierhalter gelingen wird, ist daher nicht gewiss; ein Teil der herrenlosen Tiere bleibt üblicherweise "nicht vermittelbar". Tierhändler dagegen handeln insbesondere mit Jungtieren, deren artgerechte Aufzucht lückenlos nachverfolgt werden kann und bei denen solche Gefahren daher nicht in vergleichbarer Weise bestehen.
Quelle: Vereinsknowhow